Informationen zur Restschuldbefreiung:
Das Insolvenzrecht ermöglicht es für eine natürliche Person von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit zu werden. Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser muss mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Das Gesetz verlangt außerdem, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Die Restschuldbefreiung kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden. Voraussetzung ist dabei, dass dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet hat, beantragt worden ist. Es ist weiter erforderlich, dass bestimmte gesetzliche Tatbestände vorliegen:
Bedeutung hat diesbezüglich beispielsweise, dass der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 - 283c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.
Um welche Delikte handelt es sich dabei?
Im § 283 StGB sind Bankrottdelikte geregelt. Im § 283 Abs. 1 Nummer 1 StGB ist beispielsweise geregelt, dass der Täter Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.